§ 1 Allgemeines
(1) Die Benutzung des Parks und der darin enthaltenen Anlagen und Gegenstände durch die Teilnehmer unterliegt ausschließlich diesen Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen der Teilnehmer werden nicht anerkannt.
(2) Für einzelne Anlagen im Park können weitere, separate Nutzungsbedingungen existieren. Auf deren Inhalt und Geltung werden die Besucher gegebenenfalls individuell an der jeweiligen Anlage von der Sicherheit/Aufsichtspersonal hingewiesen. Etwaige Aushänge des Veranstalters sind zu beachten.
(3) Das Verlassen von gekennzeichneten Wegen und Flächen ist nicht gestattet. Vorhandene Absperrungen innerhalb des Parks sind vom Teilnehmer immer zu beachten.
§ 2 Umfang der geschuldeten Leistungen
(1) Die Teilnehmer sind berechtigt, gegen Entrichtung des Eintrittspreises den gesamten Park für das jeweils gebuchte Zeitkontingent zu benutzen. Einzelne Stationen im Park können darüber hinaus kosten-pflichtig sein. Sofern dies der Fall ist, sind die diesbezüglichen Kosten an der Hauptkasse und auch an den einzelnen Stationen im Park an-geschlagen.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, aus Gründen der Sicherheit für die Teilnehmer und wetterbedingt die Teilnahme der Besucher am Park abzusagen, einzuschränken beziehungsweise zu unterbrechen. Die Rechte des Teilnehmers, insbesondere nach § 314 BGB und §§ 323, 346 ff. BGB, bleiben in diesem Fall unberührt.
§ 3 Voraussetzungen der Parknutzung/Verhalten des Teilnehmers
(1) Der Besuch/Teilnahme am Park unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol ist verboten. In der gesamten Anlage ist Rücksicht auf die anderen Besucher und deren Belange zu nehmen.
(2) Der Besuch/die Teilnahme am Park ist für Besucher ab 6 Jahren geeignet. Für Besucher ab ca. 3 Jahren sind darüber hinaus unserer Kinderparcours und Spielplatz geeignet.
Der Besuch / die Teilnahme am Park erfordert hinreichende körperliche Fitness des Teilnehmers. Besucher, die diese Bedingung nicht erfüllen und/oder an einer Krankheit, einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden, sind von der Teilnahme am Park aus-geschlossen. Wird einer der vorstehenden Ausschlussgründe eines Teilnehmers erst vom Aufsichts-/Sicherheitspersonal festgestellt, wird der Teilnehmer unter Erstattung des Eintrittspreises von der Benutzung des Parks ausgeschlossen.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, im Hinblick auf die von ihm zur Verfügung gestellte Sicherheitsausrüstung Personen von einer Teilnahme am Park auszuschließen, die ein Höchstgewicht überschreiten. Das zulässige Höchstgewicht liegt bei 120kg.
(4) Jeder Teilnehmer hat vor Benutzung des Parks an der obligatorischen Sicherheitseinweisung durch den Veranstalter teilzunehmen. Den dort erteilten Anweisungen des Personals ist immer Folge zu leisten. Wiederholte Verstöße gegen erteilte Anweisungen können, wenn sie eine schuldhafte Pflichtverletzung des Teilnehmers begrün-den, nach vorheriger Anmahnung zum Ausschluss der Parknutzung führen.
(5) Es dürfen bei der Benutzung des Parks und der Anlagen aus Sicherheitsgründen keine Gegenstände wie offen getragener Schmuck, Mobiltelefone, Kameras etc. mitgeführt werden. Lange Haare müssen mit einem Haargummi zusammengebunden werden. Das Tragen von geschlossenem, festem Schuhwerk ist zwingend erforderlich.
(6) Minderjährigen ist die Parknutzung gestattet unter Vorlage einer schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder in Gegenwart eines aufsichtsberechtigten und aufsichtsfähigen Erwachsenen. Die Einwilligung ist vor Beginn der Parknutzung vorzulegen. Das entsprechende Formular ist im Kassenbereich und online unter www.kletterwald-badsaarow.de zum Download erhältlich. Kinder unter 10 Jahren dürfen darüber hinaus ausschließlich in Begleitung eines erwachsenen Aufsichtsberechtigten den Park benutzen. Ein erwachsener Aufsichtsberechtigter darf maximal zwei Kinder begleiten. Abweichende Altersangaben des Betreibers an einzelnen
Parcours/Stationen sind zu beachten und vom Teilnehmer einzuhalten. Für die Nutzung des sogenannten Kinderparcours und des Spielplatzes gilt, dass die Kinder von einer erwachsenen Person beaufsichtigt werden müssen (max. 2 Kinder).
(7) Die in den Einweisungsbereichen und auch im Park ausgehängten Sicherheitsregeln sind strikt zu befolgen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die permanente Sicherung mit Karabinern und die grundsätzlich nur durch eine Person zu nutzenden Seilrutschen hingewiesen.
§ 4 Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von wesentlichen Verpflichtungen ist die Haftung des Veranstalters auch bei einfacher Fahrlässigkeit gegeben, jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Hiervon unberührt bleiben Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen.
§ 5 Einbringung von Wertsachen
(1) Dem Teilnehmer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in den Park zu bringen. Von Seiten des Veranstalters wird keinerlei Bewachung / Verwahrung für dennoch eingebrachte Wertgegenstände geschuldet.
(2) Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen in einer durch den Veranstalter zur Verfügung gestellten Box begründet keine weiteren Überwachungs-/Verwahrungspflichten des Veranstalters in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Eine Bewachung gegebenen-falls zur Verfügung gestellter Spinde durch den Veranstalter findet in-soweit nicht statt.
§ 6 Ausrüstung/Verleih
(1) Der Veranstalter stellt den Teilnehmern Sicherheitsausrüstung und Material zwecks Benutzung des Parks und der darin vorhandenen An-lagen / Stationen zur Verfügung. Die ausgeliehene Sicherheitsausrüstung darf während der Benutzung des Waldseilparks nicht abgelegt oder an andere Personen übertragen werden, es sei denn, es erfolgt eine Gestattung des Sicherheits-/Aufsichtspersonals. Die erhaltene Ausrüstung muss gemäß der individuellen Einweisung des Teilnehmers vor Verlassen des Parks wieder beim Veranstalter abgegeben werden.
(2) Das Mitbringen und Benutzen eigener Sicherheitsausrüstung ist den Teilnehmern nicht gestattet.
(3) Der Teilnehmer behandelt die vom Veranstalter geliehene Sicherheitsausrüstung / Gegenstände mit der erforderlichen Sorgfalt. Die Sicherheitsausrüstung / Gegenstände sind ausschließlich zum bestimmungsmäßigen Gebrauch und auf Anweisung des Sicherheits-/
Aufsichtspersonals zu benutzen.
(4) Rauchen und Toilettengänge in Benutzung der Sicherheitsausrüstung sind dem Teilnehmer untersagt.
§ 7 Personenbezogene Daten
In der Regel erhebt der Veranstalter von reservierenden Gästen maximal den Familiennamen sowie eine Telefonnummer. Erfolgt eine Bezahlung auf Verpflichtungen (Steuerbüro).
Der Veranstalter gibt personenbezogene Daten des Teilnehmers nicht an Dritte weiter. Andernfalls erfolgt eine Weitergabe von Daten an Dritte nur, wenn der Teilnehmer zuvor in die Datenweitergabe ausdrücklich einwilligt oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht. Sofern der Teilnehmer eine Einwilligung erteilt hat, kann der Teilnehmer diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch einfache Mitteilung an den Veranstalter (z.B. durch E-Mail, Brief, Fax) widerrufen. Eine Auftragsdatenverarbeitung findet nicht statt. Der Veranstalter wird ggf. erhobene Daten nicht länger speichern, als dies für die Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist. Wenn der Teilnehmer Auskunft über die beim Veranstalter gespeicherten Daten bzw. deren Löschung wünscht, genügt dafür eine einfache Anfrage an (E-Mail, Brief, Fax) an den Veranstalter.
§ 8 Abbruch der Veranstaltung / Räumung des Kletterwaldes
(1) Der Anbieter behält sich das Recht vor, jederzeit den Kletterwald aus sicherheitstechnischen Gründen (z.B. Feuer, Sturm, Gewitter, technische Defekte) räumen zu lassen bzw. auf bestimmte Parcours zu begrenzen.
(2) Muss eine angefangene Klettertour durch unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere höhere Gewalt - abgebrochen werden, so ist der Kunde nicht zu Ersatzansprüchen aufgrund des Ausfalls berechtigt.
(3) Sofern der Anbieter den Abbruch einer Klettertour oder die Räumung des Kletterwaldes zu vertreten hat, erstattet er dem Kunden nach seiner Wahl den Ticketpreis oder bietet einen Ersatztermin an.
(4) Bei Abbruch auf eigenen Wunsch des Teilnehmers erfolgt keine Rückerstattung der Leistung und es besteht kein Anspruch auf einen Ersatztermin.
§ 9 Stornierung
(1) Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Die dabei anfallenden Stornokosten berechnen sich wie folgt:
- Bis 5 Tage vor Termin: Kostenfrei
- Ab dem 3. Tag vor dem gebuchten Termin: 50 % des Gesamtpreises
- Ab 24 Stunden vor dem gebuchten Termin: 100% auf den Gesamtpreis.